Wer sein Elektroauto an deutschen Ladestationen betankt, erfährt in vielen Fällen nicht genau, wie die Rechnung am Ende genau zustande kommt. Um in Zukunft transparente Abrechnungen sicherzustellen, hat der Regelermittlungsausschuss (REA) einheitliche Anforderungen für die Erfassung von Messwerten festgelegt.

Damit sind deutschlandweit einheitliche Rahmenbedingungen entstanden und Betreiber von Ladeeinrichtungen sind nun angehalten, diese gesetzlichen Anforderungen auch technisch umzusetzen – eine Ausgangslage, die viele vor eine Herausforderung stellt.

Was bedeutet es, dass Ladestationen dem Eichrecht genügen müssen?

Ein Liter Superbenzin kostet 1,29 Euro. Die Autofahrer kennen den aktuellen Preis genau. Und sie sind es gewohnt, in dieser Volumeneinheit zu rechnen. Sie tanken den Sprit, bezahlen an der Kasse und können sicher sein, für ihr Geld die korrekte Menge zu bekommen – die Zapfsäulen werden regelmäßig vom Eichamt geprüft. Diese transparente und nachvollziehbare Marktsituation ist auch an Ladesäulen für Batterie-elektrische Autos und Plug-In-Hybride erforderlich. Das Wort Eichrechtskonformität aber löst bei vielen Beteiligten Unwohlsein aus: Eine exakte Abrechnung nach Kilowattstunden erhalten die Nutzer selten. Ein Zustand, der sich schrittweise verbessern wird. Das klare Ziel ist die eichrechtskonforme Messung der elektrischen Energie an AC- und DC-Ladepunkten.

Auf dem Papier ist seit 1. Januar 2015 ein neues Eich- und Messgesetz in Kraft. Die Übergangszeit nach der ersten Aufbauwelle (2009, Konjunkturpaket II) ist seitdem vorbei. Wenn ein Autofahrer jetzt seinen Strom nach Kilowattstunden bezahlt, ist das nur an einer eichrechtskonformen Ladesäule korrekt. Die meisten öffentlichen Ladesäulen entsprechen aber eben nicht dem Eichrecht, und eine Abrechnung nach Kilowatt ist daher unzulässig. Erlaubt ist es, den Strom zu verschenken, ebenso wie Flatrates oder Pauschalen.

Die Abrechnung nach Anschlusszeit ist ebenfalls sehr beliebt, aber sie unterliegt ebenfalls dem Eichrecht und ist daher in den meisten Fällen dementsprechend nicht legal.

Das Eichrecht und auch die Finanzbehörden unterstehen den Bundesländern, und so kann es auch hier zu Abweichungen in der Interpretation und Durchsetzung des Eichrechts kommen.

Letztlich müssen aber alle neuen und auch bisher schon betriebenen, öffentlichen Ladesäulen dem Eichrecht entsprechen.

Das gilt unter steuerrechtlichen Aspekten auch für Firmenfahrzeuge, die beim jeweiligen Mitarbeiter zuhause geladen werden, ebenso wie für die Ladepunkte in den Unternehmen, an denen die Mitarbeiter ihre privaten Fahrzeuge gegen Gebühr laden können.

Zwar wird es auch hier in einer Übergangszeit Finanzbehörden geben, die Pauschalkostenvereinbarungen für Firmenfahrzeuge akzeptieren werden, aber mittelfristig wird kein Unternehmen umhin können, das eichrechtskonforme Lade zu ermöglichen oder den Strom kostenlos abzugeben. Was dann wiederum zu Problemen bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils führen könnte.

ecoCharge bietet schon heute eine Vielzahl von eichrechtskonformen Lösungen für Unternehmen und für den öffentlichen Bereich an.