Die Möglichkeit, am Arbeitsplatz zu laden, ist für Mitarbeiter eine wesentliche Voraussetzung bei der Anschaffung eines E-Autos.

Viele Arbeitgeber sind auch grundsätzlich bereit, in der Tiefgarage oder auf dem Firmenparkplatz Ladepunkte zu installieren.

Es stellt sich nur die Frage, ob und wie die Kosten für Installation, Ladesäulen und Strom auf die Mitarbeiter verteilt werden sollen.

Die Möglichkeit, den Mitarbeitern das Laden ihrer Elektrofahrzeuge kostenlos zu gestatten, ist bei nur relativ wenigen in Frage kommenden Fahrzeugen sicherlich unkompliziert.

Allerdings wird sich die Situation in nächster Zeit ändern. Bereits Ende 2020 wird das kostenlose Laden beim Arbeitgeber nicht mehr steuerfrei sein. Dann muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Und wenn sich die Anzahl der Elektrofahrzeuge erhöht, können die Kosten ebenfalls schnell in die Höhe gehen.

Zudem hat bei Vorteilen für bestimmte Gruppen – wie E-Autobesitzer – bei größeren Betrieben der Betriebsrat ein Mitbestimmungs- und auch Einspruchsrecht (Becker, Büttner, Held 2017).

Mittel- bis langfristig muss daher eine andere Lösung gefunden werden, wie Unternehmen die Kosten für Strom und Ladeinfrastruktur auf die Nutzer verteilen können.

Es ist sinnvoll, von vorneherein die Kosten für den Strom und möglicherweise auch die Installation sowie den Erwerb der Ladeinfrastruktur auf die Mitarbeiter umzulegen.

Dafür gibt es verschiedene Modelle:

  1. Der Arbeitgeber zahlt die Kosten der Ladeinfrastruktur (Beratung, Installation, Ladesäulen, Backend). Die Arbeitnehmer zahlen nur die Kosten für den abgenommenen Strom zum Selbstkostenpreis. Dieser liegt in der Regel deutlich unter dem, den die Mitarbeiter für den Strom zuhause oder an einer öffentlichen Ladesäule zahlen. 
  1. Auf den Stromabgabepreis wird ein Prozentsatz für die Anschaffungskosten der Ladeinfrastruktur erhoben. Diese werden dann entsprechend langfristig eingepreist. Der Arbeitgeber geht dann zwar in Vorleistung für die Hardware, holt sich diese aber im Laufe der Zeit wieder von den Nutzern zurück. Je nach den Kosten für den Strom, den das Unternehmen zahlen muss, liegen die Kosten pro kWh für die Mitarbeiter dann immer noch unter den sonst üblichen Ladekosten.

Sollen die Kosten weiterberechnet werden, sind folgende Dinge zu beachten:

  1. Die eingesetzten Ladepunkte müssen eichrechtskonforme Zähler haben. Nur diese Geräte sind gesetzlich für die Weiterberechnung zugelassen.
  2. Die Ladestationen müssen RFID-Karten geeignet sein. Das bedeutet, dass nur Mitarbeiter, die am Abrechnungssystem beteiligt sind, laden dürfen. Mit der RFID-Karte identifizieren sie sich als Berechtigte.
  3. Die Abrechnung muss transparent über ein Backend erfolgen. Die Ladestationen sind mit einem Abrechnungsprogramm verbunden, das eindeutig jeden Ladevorgang einem durch eine RFID-Karte authentifizierten Nutzer zuordnet und so die Abgabemenge genau dokumentiert. Dann kann, z.B. monatlich, eine Abrechnung für jeden Nutzer erstellt werden.
  4. Die Abrechnung kann über einen Dienstleister wie zum Beispiel ecoCharge Dieser erstellt dann monatlich eine Rechnung mit allen Ladevorgängen der einzelnen Nutzer, die dann bei der Gehaltsabrechnung in Abzug gebracht werden. Möchte der Arbeitgeber keine administrativen Aufgaben übernehmen, kann er die komplette Abrechnung an ecoCharge übertragen. In diesem Fall stellt der Arbeitgeber an ecoCharge eine Rechnung über die vorher von ecoCharge dokumentierten, gesamten Ladekosten der Mitarbeiter. ecoCharge schließt mit den Mitarbeitern einen Liefervertrag und rechnet entsprechend der jeweils pro Nutzer angefallenen Abgabemengen die Kosten monatlich mit diesen ab. 

Dieses System ist einfach und für den Betrieb und mehr oder weniger kostenneutral.